Pressemitteilung aus der Politik/Behörde

Wesentliche Neuerungen im Bereich "Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)"

Mit dem 1.1.1999 werden nach Angaben des Landeseinwohneramtes Berlin die bislang fürInhaber einer / Bewerber um eine FzF in Taxen relevanten Vorschriften der §§ 15d - 15kStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch den § 48 FeV abgelöst.

Dabei sind die nachfolgend aufgeführten Änderungen von Bedeutung:

  1. Alle vor dem 1.1.1999 erteilten / verlängerten FzF behalten ihre Gültigkeit bis zum eingetragenen Ablaufdatum (§ 76 Nr. 13 FeV).
  2. Die ab dem 1.1.1999 zur Ausgabe gelangenden Führerscheine zur Fahrgastbeförderung werden mit einem Lichtbild versehen sein (§ 48 Abs. 3 FeV - Anlage 8 zur FeV, Muster 4).
  3. Bewerber um eine FzF müssen keine Fahrpraxis mehr nachweisen, es ist lediglich ein mindestens zweijähriger Vorbesitz der Klasse 3 (B) erforderlich (§ 48 Abs. 4 Nr. 5 FeV). Die Zulassungsvoraussetzungen Mindestalter (21 Jahre) und besondere persönliche Zuverlässigkeit (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV), sowie der Nachweis der Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV) bleiben unverändert. Für den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (§ 48 Abs. 4 Nr. 3 FeV - Anlage 5 zur FeV) und des hinreichenden Sehvermögens (§ 48 Abs. 4 Nr. 4 FeV - Anlage 6 Nr. 2.2 zur FeV) reicht bei Bewerbern um eine FzF das bisher bekannte amts- oder betriebsärztliche Zeugnis nicht mehr aus. Neben dem ärztlichen Zeugnis, das nach dem Muster in der o.a. Anlage 5 zukünftig eine andere Aufmachung haben wird, ist zusätzlich in einer augenärztlichen Untersuchung festzustellen, ob die in Ziffer 2.2 der Anlage 6 zur FeV genannten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind. Desweiteren muß der Bewerber um eine FzF besondere Anforderungen hinsichtlich Belastbarkeit, Orientienungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen. Der Nachweis über die Erfüllung erfolgt durch die Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dabei ist zu beachten, daß zur Beurteilung der psychophysischen Leistungsfähigkeit besondere Verfahren einzusetzen sind, so daß zunächst wohl nur eine MPU in Frage kommt (Anlage 5 Nr. 2 zur FeV).
  4. Die FzF wird zukünftig eine Laufzeit von fünf Jahren haben (§ 48 Abs. 5 FeV).
  5. Bei der Verlängerung einer bestehenden FzF ist die geistige und körperliche Eignung durch ärztliches Zeugnis (§ 48 Abs. 5 Nr.1 FeV - Anlage 5 Nr. 1 zur FeV), und das Sehvermögen durch gesonderte augenärztliche Untersuchung (§ 48 Abs. 5 Nr. 2 FeV Anlage 6 Nr. 2.2 zur FeV) nachzuweisen. Die Oberprüfung der psycho-physischen Leistungen entfällt hier. Die Verlängerung erfolgt wiederum bis zu fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres. Weitere Verlängerungen über das sechzigste Lebensjahr hinaus bedingen - wie bei Erstbewerbern - auch die Überprüfung der psycho-physischen Leistungen (Anlage 5 Nr. 2 zur FeV)
  6. Abweichend von den bisherigen Bestimmungen der StVZO kann zukünftig auch während der Laufzeit einer FzF der Nachweis der Ortskenntnisse erneut verlangt werden, wenn Tatsachen Zweifel an diesen Kenntnissen rechtfertigen (§ 48 Abs. 9 FeV).

Ein Umtausch einer Fahrerlaubnis aus dem EU-Ausland vor Erwerb einer FzF ist nicht mehrerforderlich, der inländische Führerschein zur Fahrgastbeförderung gilt auch inVerbindung mit einem ausländischen EU-Führerschein.


Hinweis der Red.:
Die Neuerungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gelten ab 1.1.1999 bundesweit. Soweitwir darüber weitere Erkenntnisse erlangen, werden wir diese gesondert mitteilen.

Quelle:http://www.taxipress.de